Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MADEIRA Garnfabrik Rudolf Schmidt KG
I. Anwendung, Geltung
1.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich und sind für alle - auch zukünftigen - Geschäfte zwischen uns und dem Besteller rechtsverbindlich, auch wenn Sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2.
Nebenabreden und/oder Sondervereinbarungen - einschließlich derjenigen unserer Verkaufsmitarbeiter, Vertreter oder Beauftragten - bedürfen stets der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung. Verträge kommen, soweit sie auch durch Vermittler oder Vertreter abgeschlossen werden, erst aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam zustande.
3.
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen stets eventuellen Einkaufbedingungen des Bestellers, denen ausdrücklich widersprochen wird, vor, es sei denn, wir anerkennen die abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich. Bestellbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.
II. Vertragsabschluss
1.
Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis und Lieferzeit freibleibend. Bestellungen bedürfen zu Ihrer Annahme stets unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Erteilen wir auf die Bestellung keine Auftragsbestätigung und wird die bestellte Ware ausgeliefert, erfolgt die Annahme der Bestellung durch Übermittlung der Lieferung nebst Rechnung und/oder Lieferschein.
2.
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der den Vertragsverhandlungen zugrundeliegenden Produktbeschreibungen. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Alle Angaben zu Produktfarben, Laufmeterangaben, Stückmeterangaben, Ablichtungen, Preislisten sind unverbindlich, es sei denn es erfolgen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angaben. Derartige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, soweit der Liefergegenstand nicht wesentlich geändert und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
III. Lieferzeit, Gefahrübergang
Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt unserer Liefermöglichkeiten, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Lieferung erfolgt ab Hauptlager auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung/ des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Lager verlässt bzw. ab Versandbereitschaft der Ware soweit der Versand sich aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist unser Lager verlassen hat oder von uns die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit Vorkasse oder Anzahlung gilt, beginnt die Lieferfrist erst nach Zahlungseingang.
3.
Ereignisse höherer Gewalt oder Arbeitskämpfe insbesondere Streik und Aussperrung, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne dass der Käufer hieraus Ersatzansprüche herleiten kann.
4.
Wird die von uns angegebene Lieferfrist in anderen als in den genannten Fällen um mehr als zwei Wochen überschritten, ist der Besteller berechtigt, uns eine Lieferfrist von zwei Wochen zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Frist zur Nachlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erfüllt, hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Preise, Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk in Euro. Ohne besondere Preisvereinbarung gelten die am Tag des Eingangs der Bestellung gültigen Preislisten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb zehn Tagen mit einem Skontoabzug von 2%, innerhalb 30 Tagen rein netto. Der Skonto Abzug ist aus dem Rechnungsbetrag (brutto) abzüglich eventueller Warengutschriften (brutto) zu errechnen.
2.
Im Falle der Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem jeweiligen Basiszins p.a. als Verzugsschaden berechnet. Hierzu bedarf es keiner weiteren Verzugsvorsetzung. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, alle vom Besteller geschuldeten Zahlungen und Leistungen sofort fällig zu stellen. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesen Fällen nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Besteller nur einmalig mit einer Zahlung in Verzug geraten war.
3.
Bestellungen ab einem Warenwert von 250,00 Euro netto liefern wir innerhalb Deutschland Standardlieferungen frei Haus. Bis 50,00 Euro netto Warenwert fällt ein Mindermengenzuschlag von 4,00 Euro an.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Unsere Lieferungen erfolgen bis zur vollständigen Zahlung aller uns gegen den Besteller zustehenden oder zukünftig noch entstehender Forderungen unter Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Besteller ist zur Verfügung über unser Eigentum nur im Rahmen ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb berechtigt. Zu einer - auch nachrangigen - Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt. Alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf unseres Eigentums sind vom Besteller im Voraus in Höhe unserer anteiligen Lieferpreise an uns abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen als er seiner Zahlungspflicht gegenüber uns nachkommt. Er verpflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung auf Kredit, seinerseits das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorzubehalten. Die daraus sich ergebenden dinglichen Ansprüchen gelten schon jetzt an uns abgetreten. Von Zugriffen Dritter auf unser Eigentum sowie von Pfändungen an uns abgetretene Ansprüche sind wir unverzüglich zu unterrichten.
2.
Bei Zuwiderhandlungen des Bestellers erlischt die Ermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf, was auch für den Verzug gilt. Dann können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben erteilt, die dazu gehörigen Unterlagen vorlegt und den dritten Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm ohne Einschränkung zustehen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so verpflichten wir uns insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
4.
Vermischungen, Verbindungen und Verarbeitungen von uns gefertigter Waren erfolgt in unserem Namen, sodass das Miteigentum gemäß § 947 ff BGB unmittelbar auf uns übergeht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für alle Sachen, die in unserem Miteigentum stehen.
VI. Mängelrügen und Sachmängel
Für Liefermängel, außer bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, haften wir unter Ausschluss weiter Ansprüche nach folgenden Regelungen:
1.
Mängel und Stornierungen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen müssen unverzüglich nach Feststellung in nachprüfbarer Art schriftlich gerügt werden. Der Liefergegenstand gilt ansonsten als genehmigt, soweit uns oder unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht arglistiges Handeln vorgeworfen werden kann.
Für Kaufleute gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.
2.
Ist die Mängelrüge fristgerecht erfolgt, haben wir - soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt - nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. können wir den Minderwert erstatten, hinsichtlich der Bestandteile die innerhalb der Verjährungsfrist für Ansprüche bei Mängeln nachweisbar in Folge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar geworden sind oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden.
3.
Dem Besteller steht bei Fehlschlagen der Nacherfüllung unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu nach §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
4.
Dem Besteller stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn die gelieferte Ware bei ihm nicht ordnungsgemäß gelagert und gewartet worden ist oder dem Zugriff Dritter ausgesetzt war.
5.
Es entfallen alle Mängelansprüche, wenn uns der Besteller keine angemessene Zeit oder Gelegenheit eingeräumt hat, die mangelhafte Ware zu überprüfen und die eventuell erforderlichen Nachprüfung gemäß § 439 BGB vornehmen zu können.
6.
Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist für den vertragsgemäßen Zustand der Ware maßgeblich.
7.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Wird im Falle der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, wird die Verjährungsfrist nicht neu in Gang gesetzt.
8.
Verkauft der Besteller die Ware an Dritte weiter, steht ihm ein Rückgriff nur zu, soweit uns die Überprüfung der Einhaltung der Fristen nach § 479 BGB insoweit ermöglicht wird, als der Besteller einen maschinengedruckten in seiner Buchhaltung registrierten Verkaufsbeleg beifügt. Ansprüche des Bestellers gegen uns nach § 478 Abs. 1 BGB setzen den Nachweis voraus, dass der Besteller wegen eines berechtigten Anspruches des Verbrauchers bzw. Dritten die Sache zurücknehmen oder einen Teil des Kaufpreises als Minderung zurückzahlen musste. Abwicklungen von Gewährleistungsansprüchen aus Kulanz, also ohne rechtliche Verpflichtung, begründen keine Ansprüche gegenüber uns. Ansprüche nach § 478 BGB verjähren nach § 479 BGB.
VII. Haftungsbeschränkung
1.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dabei haften wir bei jedem Schadensereignis nur bis zur Höhe des doppelten Kaufpreises. Soweit durch uns eine Beratung zu den Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Garne und sonstiger Produkte anlässlich der Verkaufsverhandlungen erfolgt, haften wir nicht für daraus entstehende Schäden bei deren Verarbeitung.
2.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn insoweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
4.
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der EAN- Codierung bzw. UPC- Codierung sind ausgeschlossen.
VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Besteller ist unbeschadet seiner Rechte nach Mängelrüge nicht berechtigt gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben Vertrag beruht, geltend zu machen oder die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung zu erklären.
IX. Datenschutz
Hinweise über die von uns praktizierten Datenschutzregelungen erfolgen über unsere Homepage.
- Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform, Verjährung
1.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
2.
Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
3.
Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Zum Beginn der Verjährung gilt § 199 BGB.
4.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für Kundenzahlungen ist Freiburg im Breisgau, soweit der Kunde Kaufmann ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau, soweit der Kunde Kaufmann ist, der nicht unter § 4 HGB fällt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
5.
Hat der Besteller seinen Firmensitz im Ausland, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ausgeschlossen wird. Der Gerichtsstand Freiburg gilt auch dann als vereinbart, wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Madeira Garnfabrik Rudolf Schmidt KG, 79108 Freiburg, Stand Dezember 2019